Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
Inhalt:
3. Unterabschnitt
Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts
Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts
Paragraf:
018
Kurztext:
Nutzungsverpflichtung
Text:
(1) Der Rechtserwerber hat die Nutzung des Baugrundstücks bis zum Ablauf der in der Nutzungserklärung angegebenen oder der von der/dem Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 16 Abs 3 oder § 17 Abs 2 festgelegten Frist aufzunehmen und dies der/dem Grundverkehrsbeauftragten innerhalb eines Monats unaufgefordert durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die Nutzung später hergestellter selbständiger Wohnungen ist innerhalb eines Jahres ab deren Bezugsfähigkeit aufzunehmen und der/dem Grundverkehrsbeauftragten innerhalb eines Monats unaufgefordert durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
(2) Eine anderslautende Erklärung steht der Nutzung einer Wohnung als Hauptwohnsitz oder sonst ständigem Wohnsitz nicht entgegen.
(3) Die Ausnahmenkommission (§ 47) kann auf Antrag Ausnahmen oder Abweichungen von der Nutzungsverpflichtung gemäß Abs 1 und/oder den dort festgelegten Fristen zulassen,
1. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe oder
2. wenn die beantragte Ausnahme oder Abweichung keine Beeinträchtigung der Ziele dieses Abschnitts befürchten lässt.
(2) Eine anderslautende Erklärung steht der Nutzung einer Wohnung als Hauptwohnsitz oder sonst ständigem Wohnsitz nicht entgegen.
(3) Die Ausnahmenkommission (§ 47) kann auf Antrag Ausnahmen oder Abweichungen von der Nutzungsverpflichtung gemäß Abs 1 und/oder den dort festgelegten Fristen zulassen,
1. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe oder
2. wenn die beantragte Ausnahme oder Abweichung keine Beeinträchtigung der Ziele dieses Abschnitts befürchten lässt.