Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt:
2. Abschnitt
Freiwillige Feilbietung
Freiwillige Feilbietung
Paragraf:
037
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Auf die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§§ 352 ff EO) sind die §§ 33 bis 36 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstücks (§§ 87a Notariatsordnung) sind die §§ 33 bis 36 Abs 1 entsprechend anzuwenden. Für die Entscheidung der zuständigen Grundverkehrsbehörde über einen Antrag auf Zustimmung im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung gelten die Vorschriften über den rechtsgeschäftlichen Erwerb mit Ausnahme des §§ 9 Abs 1 Z 8, des § 26 Z 5 und 6 und des § 32.
(2) Auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstücks (§§ 87a Notariatsordnung) sind die §§ 33 bis 36 Abs 1 entsprechend anzuwenden. Für die Entscheidung der zuständigen Grundverkehrsbehörde über einen Antrag auf Zustimmung im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung gelten die Vorschriften über den rechtsgeschäftlichen Erwerb mit Ausnahme des §§ 9 Abs 1 Z 8, des § 26 Z 5 und 6 und des § 32.