Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
Inhalt:
VI. ABSCHNITT
ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN
ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN
Paragraf:
025
Kurztext:
Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
Text:
(1) Feuerungsanlagen sind auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:
1. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 kW sind alle drei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 18,
2. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW sind alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18,
3.
a) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und
b) Warmwasserbereiter mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW sowie sonstige Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
sind jährlich auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18
zu überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)
(1a) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind Gas-Inneninstallationen von erdgasversorgten Feuerungsanlagen alle fünfzehn Jahre und Gas-Inneninstallationen von flüssiggasversorgten Feuerungsanlagen alle sechs Jahre einer sicherheitstechnischen Überprüfung zu unterziehen. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 30/2026)
(1b) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
1. von 1 MW bis 20 MW alle drei Jahre,
2. von mehr als 20 MW jährlich
einer besonderen Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht ("umfassende Überprüfung") zu unterziehen. (Anm: LGBl.Nr. 65/2018)
(1c) Prüfergebnisse, die im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung gemäß § 14 Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, gewonnen wurden und die nicht älter als ein Jahr sind, können bei wiederkehrenden Überprüfungen nach den vorstehenden Absätzen übernommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 30/2026)
(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß den Abs. 1, 1a und 1b ist in einem Prüfbericht festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 30/2026)
(3) Die gemäß § 26 zur wiederkehrenden Überprüfung Berechtigten haben sich für die Durchführung der Überprüfung mit den erforderlichen Messgeräten und sonstigen Prüfeinrichtungen auszustatten. Die für die Überprüfung verwendeten Messgeräte und sonstigen Prüfeinrichtungen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers oder der Herstellerin warten zu lassen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 30/2026)
(5) Die Landesregierung kann bestimmte Arten von Feuerungsanlagen von der Überprüfung durch Verordnung ganz oder teilweise ausnehmen, soweit die Interessen der Luftreinhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Überprüfung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)
1. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 kW sind alle drei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 18,
2. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW sind alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18,
3.
a) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und
b) Warmwasserbereiter mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW sowie sonstige Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
sind jährlich auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18
zu überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)
(1a) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind Gas-Inneninstallationen von erdgasversorgten Feuerungsanlagen alle fünfzehn Jahre und Gas-Inneninstallationen von flüssiggasversorgten Feuerungsanlagen alle sechs Jahre einer sicherheitstechnischen Überprüfung zu unterziehen. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 30/2026)
(1b) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
1. von 1 MW bis 20 MW alle drei Jahre,
2. von mehr als 20 MW jährlich
einer besonderen Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht ("umfassende Überprüfung") zu unterziehen. (Anm: LGBl.Nr. 65/2018)
(1c) Prüfergebnisse, die im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung gemäß § 14 Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, gewonnen wurden und die nicht älter als ein Jahr sind, können bei wiederkehrenden Überprüfungen nach den vorstehenden Absätzen übernommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 30/2026)
(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß den Abs. 1, 1a und 1b ist in einem Prüfbericht festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 30/2026)
(3) Die gemäß § 26 zur wiederkehrenden Überprüfung Berechtigten haben sich für die Durchführung der Überprüfung mit den erforderlichen Messgeräten und sonstigen Prüfeinrichtungen auszustatten. Die für die Überprüfung verwendeten Messgeräte und sonstigen Prüfeinrichtungen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers oder der Herstellerin warten zu lassen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 30/2026)
(5) Die Landesregierung kann bestimmte Arten von Feuerungsanlagen von der Überprüfung durch Verordnung ganz oder teilweise ausnehmen, soweit die Interessen der Luftreinhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Überprüfung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)