Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2010
Abschnitt:
1. Teil
Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
006
Kurztext:
Raumforschung und Bestandsaufnahme
Text:
(1) Die Landesregierung und die Gemeinden haben als Grundlage für ihre Planungsmaßnahmen den Zustand des Raumes, seine Entwicklung und die Einflussfaktoren zu erheben und zu untersuchen (Raumforschung). Die Erhebung, Sammlung und Verknüpfung von Informationen und sonstigen Grundlagen, die Auswirkungen auf den Zustand des Raumes, seine Entwicklung und die Einflussfaktoren haben können, sind Teil der Raumforschung. Die Ergebnisse der Raumforschung sind systematisch zu erfassen und festzuhalten (Bestandsaufnahme). Diese Grundlagen sind jeweils auf dem letzten Stand zu halten.

(2) Die Landesregierung hat die Grundlagen und Ergebnisse der überörtlichen und örtlichen Raumforschung in einem Datenbestand zu führen. Die Gemeinden haben dazu ihre nach Abs. 1 erhobenen Informationen der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. Gemäß § 6a Abs. 1 bekanntgegebene Informationen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind in den Datenbestand aufzunehmen.

(3) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes dürfen Daten aus dem Datenbestand (Abs. 2) in folgender Weise verwendet werden:
1. das Amt der Landesregierung hat Daten aus dem Datenbestand für die in Z 2 und 3 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen;
2. die Landesregierung darf die Daten aus dem Datenbestand nutzen, sofern dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung erforderlich ist;
3. die Gemeinden dürfen die Daten aus dem Datenbestand nutzen, sofern dies für die Wahrnehmung der Aufgaben ihrer örtlichen Raumordnung erforderlich ist.

(4) Das Amt der Landesregierung darf die Daten aus dem Datenbestand (Abs. 2) Organen der Gebietskörperschaften zur Verfügung stellen, sofern die Verwendung dieser Daten zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens nach zwei Jahren ab Beginn einer Gesetzgebungsperiode einen Raumordnungsbericht über die Tätigkeiten und Auswirkungen der Raumordnung vorzulegen und öffentlich zugänglich zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 19/2026