Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2010
Abschnitt:
5. Teil
Inhalt:
Straf, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
065
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. gemäß § 7 ermächtigte Personen an der Durchführung einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt;
1a. einer mit Bescheid gemäß § 6a Abs. 3 angeordneten Informationspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
2. Festlegungen in Bebauungsplänen gemäß § 41 Abs. 3 nicht fristgerecht verwirklicht;
3. die Teilung von Grundstücken ohne die nach § 45 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;
4. die Vereinigung von Grundstücken ohne die nach § 47 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;
5. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung der Landesregierung nicht einhält.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,– zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen dem Land zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025, LGBl. Nr. 19/2026
1. gemäß § 7 ermächtigte Personen an der Durchführung einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt;
1a. einer mit Bescheid gemäß § 6a Abs. 3 angeordneten Informationspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
2. Festlegungen in Bebauungsplänen gemäß § 41 Abs. 3 nicht fristgerecht verwirklicht;
3. die Teilung von Grundstücken ohne die nach § 45 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;
4. die Vereinigung von Grundstücken ohne die nach § 47 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;
5. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung der Landesregierung nicht einhält.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,– zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen dem Land zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025, LGBl. Nr. 19/2026